Gesetze / Schleusenbetriebsverordnung

SchleusV

§ 8 Befahren der Landflächen im Schleusenbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/8#abs-1 (1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/8#abs-2 (2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.

§ 7 § 9