Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/9#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/9#abs-2 (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.