Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/9#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/9#abs-2 (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

§ 8 § 10