Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/8#abs-1 (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
-
ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
-
sich als unwürdig erwiesen hat,
-
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/8#abs-2 (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Kreisgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Leiters der Gemeindeverwaltung der Präsident des Bezirksgerichts.