Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 10
Stand: 10.06.2019
Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.