Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 49

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/49#abs-1 (1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/49#abs-2 (2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 48 § 50