Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 49
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/49#abs-1 (1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/49#abs-2 (2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.