Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 50

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/50#abs-1 (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Deutsche Mark erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/50#abs-2 (2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Deutsche Mark erhöht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/50#abs-3 (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 49 § 51