Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/48#abs-1 (1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/48#abs-2 (2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/48#abs-3 (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuß ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/48#abs-4 (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.