Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 31

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/31#abs-1 (1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/31#abs-2 (2) Das Protokoll hat zu enthalten:

-
den Ort und die Zeit der Verhandlung;
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die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
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den Gegenstand des Streites;
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den Vergleich der Parteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/31#abs-3 (3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 30 § 32