Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 32
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/32#abs-1 (1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/32#abs-2 (2) Das Protokoll ist von den Schiedspersonen und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/32#abs-3 (3) Erklärt eine Partei, daß sie nicht schreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.