Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/30#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/30#abs-2 (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.