Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 13
Stand: 26.08.2026
Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der ein Pflegesatz festgesetzt wird (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich bekanntzugeben.