Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der ein Pflegesatz festgesetzt wird (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich bekanntzugeben.
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Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der ein Pflegesatz festgesetzt wird (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich bekanntzugeben.