Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 14
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-1 (1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 1 500 bis 5 000 EUR und Auslagen erhoben.
Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles kostendeckend fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-2 (2) Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle den Pflegesatz festgesetzt oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-3 (3) Die Kosten trägt der Antragsteller.