Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 14

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-1 (1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 1 500 bis 5 000 EUR und Auslagen erhoben.

Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles kostendeckend fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-2 (2) Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle den Pflegesatz festgesetzt oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/14#abs-3 (3) Die Kosten trägt der Antragsteller.

§ 13 § 15