Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/12#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sie oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Wird die Schiedsstelle zum zweitenmal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/12#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/12#abs-3 (3) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien.