(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sie oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Wird die Schiedsstelle zum zweitenmal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien.