Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 6 Amtsführung
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter.