Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter.