Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 7 Abberufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/7#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abberufen. Sprechen sich nicht alle der beteiligten Organisationen für die Abberufung nach Satz 1 aus, kann das Staatsministerium für Soziales auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach dessen Anhörung abberufen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die weitere Amtsführung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/7#abs-2 (2) Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung der Betroffenen mit Zustimmung des Vorsitzenden abberufen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder des Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Der Vorsitzende erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/7#abs-3 (3) Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit Eingang der Mitteilung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Abberufung.