Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

SchiedJugVO

§ 5 Amtsperiode

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/5#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/5#abs-2 (2) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Satz 1 gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter.

§ 4 § 6