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§ 5 SchiedJugVO (Sachsen) — Amtsperiode

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Satz 1 gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter.