(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Satz 1 gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter.