Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 4 Wirksamkeit der Bestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/4#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber der Geschäftsstelle angezeigt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/4#abs-2 (2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekannt gegeben worden sind.