Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

SchiedJugVO

§ 4 Wirksamkeit der Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/4#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber der Geschäftsstelle angezeigt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/4#abs-2 (2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekannt gegeben worden sind.

§ 3 § 5