Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

SchiedJugVO

§ 13 Beratung und Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Parteien geführt werden, soweit in der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Ferner kann der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-2 (2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die weiteren Mitglieder ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden geladen worden und neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und mindestens je drei Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind. Wird die Schiedsstelle mit dem gleichen streitigen Gegenstand erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Ladung zur zweiten oder weiteren Befassung muss auf die Bestimmung des Satzes 2 hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-3 (3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-4 (4) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Parteien.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-5 (5) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände der Vereinbarung festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Parteien unverzüglich zuzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/13#abs-6 (6) Die Parteien können zur Niederschrift der Schiedsstelle das Verfahren durch einen Vergleich beenden. Der Antragsteller kann bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen; § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Im Falle des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags auf andere Weise entscheidet die Schiedsstelle nur über die Kosten gemäß § 14.

§ 12 § 14