Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

SchiedJugVO

§ 12 Ablehnung von Mitgliedern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/12#abs-1 (1) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung von Mitgliedern gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42, 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Entgeltverfahren als Bevollmächtigter oder als Beistand einer Partei berechtigen nicht zur Ablehnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/12#abs-2 (2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen, die hierüber entscheidet. Anstelle des abgelehnten Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teil. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am weiteren Verfahren teil.

§ 11 § 13