Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 14 Verfahrenskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/14#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten, die sich aus den anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und § 16 sowie den Auslagen zusammensetzen, eine Gebühr erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/14#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt mindestens 250 EUR und höchstens 5 000 EUR. Die Gebühr setzt die Schiedsstelle im Schiedsspruch oder bei Erledigung des Verfahrens auf andere Weise gesondert nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle und unter Berücksichtigung der Entschädigungen und Vergütungen nach § 15 Abs. 1 und § 16 fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/14#abs-3 (3) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen hat oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/14#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Gebühr trägt der Antragsteller, sofern in den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann im Schiedsspruch die Gebühr auch der unterliegenden Partei oder, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, den Parteien nach verhältnismäßiger Teilung auferlegen. Erledigt sich das Verfahren auf andere Weise, entscheidet die Schiedsstelle gesondert über die Gebührenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Wird ein Vergleich geschlossen, haben sich die Parteien über die Gebührenverteilung zu einigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/14#abs-5 (5) Soweit die Verfahrenskosten nicht durch die Gebühr gedeckt werden, sind die die Höchstgebühr übersteigenden Kosten von den beteiligten Organisationen anteilsmäßig nach der Zahl der bestellten Vertreter zu tragen.