Gesetze / Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung

SchiLichtMstrV

§ 5 Fachgespräch

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/5#abs-1 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, technische und gestalterische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/5#abs-2 (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 4 § 6