Gesetze / Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung

SchiLichtMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die Arbeiten nach den folgenden Sätzen durchzuführen. Eine körperhafte, aktiv leuchtende oder beleuchtete Werbeanlage unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderung, des Kundenwunsches sowie der technischen Durchführbarkeit herzustellen. Dies umfasst:

1.
die Planung mit
a)
Entwurfspräsentation mit Tag- und Nachtwirkung,
b)
mehrdimensionaler Produktionszeichnung als Dreitafelprojektion,
c)
Begründung der Gestaltung,
d)
Begründung der Materialauswahl,
e)
Befestigungskonzept,
f)
Schalt- und Belegungsplan,
g)
Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbeiten,
h)
Kalkulation und Angebot,
2.
die Durchführung mit Herstellung einer aktiv leuchtenden oder beleuchteten Werbeanlage sowie
3.
die Kontrolle mit
a)
Dokumentation,
b)
Nachkalkulation,
c)
nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltem Prüfprotokoll und
d)
dokumentierter Präsentation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf mit Tag- und Nachtwirkung, mehrdimensionaler Produktionszeichnung als Dreitafelprojektion, Begründung der Gestaltung, Begründung der Materialauswahl, Befestigungskonzept, Schalt- und Belegungsplan, Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbeiten, sowie Kalkulation, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus dem nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Prüfprotokoll, der dokumentierten Präsentation und der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
§ 3 § 5