Gesetze / Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung
SchiLichtMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsausschuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb aus. Die Platten sind unter Beachtung der Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu verbinden. Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der Einzelplatten zum Objekt frei wählbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiLichtMstrV/6#abs-4 (4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten: