Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -§ 9 Nächstgelegene Schule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-1 (1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-2 (2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG besuchte Berufsschule.
Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene
a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
b) Förderschule,
die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Absatz 4 bis 6 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-5 (5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG in der Fassung vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-6 (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 7 SchulG besucht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-7 (7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-8 (8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-9 (9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/9#abs-10 (10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.