Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -§ 8 Unterrichtsort
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/8#abs-1 (1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/8#abs-2 (2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.