Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 37 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.