Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG

§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.

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