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# § 1 SchauHV — Versicherungspflicht

Schaustellerhaftpflichtverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:

- 1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,

- 2. Schießgeschäfte,

- 3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,

- 4. Zirkusse,

- 5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren,

- 6. Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis

- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,

- 2. in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

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Zitiervorschlag: § 1 SchauHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1

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