(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die für die Rechtsaufsicht zuständige Bezirksregierung.
(2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.