Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 9 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/9#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/9#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/9#abs-3 (3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragsparteien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/9#abs-4 (4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

§ 8 § 10