Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 10 Beschlussfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei für die Träger der Einrichtungen und je drei von den für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitgliedern anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.