Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/8#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/8#abs-2 (2) Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 7 § 9