Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 8 Einladung, Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/8#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/8#abs-2 (2) Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.