Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/7#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere schriftlich oder elektronisch zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/7#abs-2 (2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Punkte eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet den anderen Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Antrages zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.