Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/6#abs-3 (3) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen Verfahrensbeteiligten betrifft, bei dem es beschäftigt ist. In diesem Fall wirkt für das betroffene Mitglied dessen Stellvertretung mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 5 § 7