Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 5 Abberufung und Niederlegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/5#abs-1 (1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen können aus wichtigem Grund von den Mitgliedern der Schiedsstelle abgewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/5#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 auch durch den zuständigen Landschaftsverband abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/5#abs-3 (3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

§ 4 § 6