Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 13 Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.