Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 14 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-1 (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-2 (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 13 § 15