Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 14 Entschädigung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-1 (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-2 (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/14#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.