Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 12 Verfahrensgebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/12#abs-1 (1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/12#abs-2 (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Schiedsstelle fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/12#abs-3 (3) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedskommission auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht der Parteien. Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Partei selbst.

§ 11 § 13