Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 6 Geschäftsstelle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/6#abs-1 (1) Der Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/6#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird im zweijährigen Wechsel bei einer der beteiligten Organisationen gebildet und mit ihr organisatorisch verbunden. Die Schiedsstelle kann abweichende Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/6#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen der Person, die den Vorsitz führt.