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# § 6 SchV-KHG (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen.

(2) Die Geschäftsstelle wird im zweijährigen Wechsel bei einer der beteiligten Organisationen gebildet und mit ihr organisatorisch verbunden. Die Schiedsstelle kann abweichende Regelungen treffen.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen der Person, die den Vorsitz führt.

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Zitiervorschlag: § 6 SchV-KHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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