(1) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens je ein von den Organisationen nach § 3 Absatz 1 und 2 bestelltes Mitglied anwesend sowie sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die oder der Vorsitzende hat den Beschluß zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zusenden zu lassen.
(6) Bei Entscheidungen zu Sachverhalten mit überregionalem Bezug oder trägerübergreifendem Interesse kann die Geschäftsstelle diese in anonymisierter Form Dritten zugänglich machen.