Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
SchSiMeistPrV§ 10 Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/10#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/10#abs-2 (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960 720)
BGBl. 2009 I S. 2960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.