Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 19 Benutzung von Anlegebrücken

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/19#abs-1 (1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/19#abs-2 (2) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/19#abs-3 (3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 18 § 20