nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 SchSiHafV — Benutzung von Anlegebrücken

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.

(2) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.

(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.

---

Zitiervorschlag: § 19 SchSiHafV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
