Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/20#abs-1 (1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/20#abs-2 (2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.