Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 9 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-1 (1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-2 (2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-3 (3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.