Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 9 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-1 (1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-2 (2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/9#abs-3 (3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.